§ 104 § 104Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 44/2025
In Kraft seit 05. September 2025
Up-to-date
(1) Für Sitzungen der Gemeindevertretung, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 einberufen wurden, gilt weiterhin der § 46 Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025.
(2) Veröffentlichungen nach § 47 Abs. 7 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025 zu beenden.
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