(1) Die Organe der Gemeinde haben nach Maßgabe der Gesetze Zugang zu Informationen zu gewähren. Soweit keine Pflicht zur Gewährung von Zugang zu Informationen besteht und auch sonst gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind sie zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch für die Mitglieder der in § 26 Abs. 1 genannten Kollegialorgane.
(2) Die im § 26 Abs. 1 genannten Kollegialorgane können ihre Mitglieder in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im einzelnen Fall von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbinden. Diese Zuständigkeit besitzt der Gemeindevorstand auch hinsichtlich des Bürgermeisters. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches obliegt die Entbindung von der Pflicht zur Verschwiegenheit der Bezirkshauptmannschaft.
(3) Im eigenen Wirkungsbereich besteht keine Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber der Gemeindevertretung, wenn diese die Informationen ausdrücklich verlangt.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 44/2025
Rückverweise
GG · Gemeindegesetz
§ 47 § 47*)Verhandlungsschrift
…hat die Gemeindevertretung damit eine in die Gemeindevertretung wählbare Person zu betrauen. Diese Person ist, soweit dies aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes nach § 29 Abs. 1 erforderlich ist, zur Verschwiegenheit über die ihr im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. (3) Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden…
§ 46 § 46*)Öffentlichkeit
…Aufnahmen dürfen dauerhaft der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, die Gemeindevertretung beschließt anderes. (2) Soweit dies aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes nach § 29 Abs. 1 erforderlich ist, hat der Bürgermeister bei Festsetzung der Tagesordnung Gegenstände in eine nichtöffentliche Sitzung zu verweisen. In dieser nichtöffentlichen Sitzung kann jedoch die…
§ 51 § 51*)Ausschüsse, Allgemeines
…Zustimmung der Gemeindevertretung. (9) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Ausschuss kann die Vertraulichkeit der Beratung bzw. Beschlussfassung beschließen, soweit ein Geheimhaltungsgrund nach § 29 Abs. 1 vorliegt. Im Übrigen gelten für die Ausschüsse die Bestimmungen der §§ 28, 29, 38 Abs. 1 bis 3, 40 bis 45…
§ 50
…es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, den Bürgermeister allgemein oder fallweise ermächtigen, in ihrem Namen Zugang zu Informationen nach § 29 Abs. 1 zu gewähren. *) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 94/2012, 79/2016, 34/2018, 44/2025…