(1) Organe der Gemeinde sind
a) der Gemeinderat, der die Bezeichnung „Gemeindevertretung“ führt,
b) der Gemeindevorstand,
c) der Bürgermeister und
d) die Ausschüsse gemäß § 51 Abs. 3.
(2) In anderen Gesetzen begründete Organe der Gemeinde bleiben unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018
Rückverweise
GG · Gemeindegesetz
§ 29 § 29*)Transparenz, Verschwiegenheit
…sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch für die Mitglieder der in § 26 Abs. 1 genannten Kollegialorgane. (2) Die im § 26 Abs. 1 genannten Kollegialorgane können ihre Mitglieder in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches…
§ 28 § 28*)Befangenheit
…1) Der Bürgermeister, die Mitglieder der im § 26 Abs. 1 genannten Kollegialorgane der Gemeinde sowie die Gemeindebediensteten haben sich in folgenden Angelegenheiten der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und – soweit eine solche…