(1) Urlaube bis zu einem Monat erteilt die Präsidentin/der Präsident, Urlaube von mehr als einem Monat bis zu maximal drei Monaten beschließt der Landtag ohne Wechselrede.
(2) Außer dem Fall der Erteilung eines Urlaubes kann die Abwesenheit vom Landtag nur durch Krankheit entschuldigt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016
Rückverweise
GeoLT 2005 · Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005
§ 16 Gegenstände der Verhandlung
…Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 57 Abs. 2 L-VG; 8. Jahresberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 57 Abs. 1 L-VG; 9. Maßnahmenberichte der Landesregierung gemäß Art. 52 Abs. 4 L-VG; 10. Berichte des Rechnungshofes; 11. Berichte der Volksanwaltschaft; 12. Enqueten; 13. Auslieferungsbegehren, die…
§ 7 Eintritt in den Landtag, Angelobung, Mandatsverlust
…sind die gegen sie/ihn vorgebrachten Tatsachen mitzuteilen; es ist ihr/ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ob bestimmte Tatsachen unter die §§ 9 und 10 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes fallen, hat der Unvereinbarkeitsausschuss vor Beschlussfassung durch den Landtag zu untersuchen. (5) (Anm.: entfallen) Anm.: in der Fassung…