(1) Als Gegenstände der Verhandlung des Landtages sind einem Ausschuss insbesondere zur Vorberatung zuzuweisen:
1. Volksbegehren;
2. Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung;
3. Gemeindeinitiativen;
4. Anträge von mindestens zwei Abgeordneten;
5. Regierungsvorlagen;
6. Prüfberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 52 Abs. 2 L-VG;
7. Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 57 Abs. 2 L-VG;
8. Jahresberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 57 Abs. 1 L-VG;
9. Maßnahmenberichte der Landesregierung gemäß Art. 52 Abs. 4 L-VG;
10. Berichte des Rechnungshofes;
11. Berichte der Volksanwaltschaft;
12. Enqueten;
13. Auslieferungsbegehren, die die Immunität von Abgeordneten und Mitgliedern des Bundesrates betreffen;
14. Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigungen des Landtages;
15. Petitionsberichte der Landesregierung gemäß § 32 Abs. 5.
(2) Als Gegenstände der Verhandlung des Landtages sind ohne Zuweisung an einen Ausschuss insbesondere zu beraten und zu beschließen:
1. Anträge auf Durchführung eines allgemeinen Begutachtungsverfahrens;
2. Bildung von Ausschüssen;
3. Anträge und Berichte von Ausschüssen;
4. Einsetzung von Untersuchungsausschüssen;
5. Berichte von Untersuchungsausschüssen;
6. Redezeitentabellen gemäß § 57 Abs. 3.
(3) Als Gegenstände der Verhandlung von Ausschüssen sind ohne Befassung des Landtages insbesondere zu beraten und zu beschließen:
1. Petitionen gemäß Art. 76 L-VG in Verbindung mit § 32 Abs. 2;
2. Stellungnahmen der Landesregierung gemäß § 30 Abs. 1;
3. Stellungnahmen des Landesrechnungshofes gemäß § 30 Abs. 2;
4. Projektkontrollberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 54 Abs. 3 L-VG;
5. Berichte der Landesregierung über Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß Art. 8 Abs. 3 L-VG;
6. Unterrichtung von der Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß Art. 9 Abs. 2 L-VG;
7. Berichte der Landesregierung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß § 32c Abs. 2;
8. Sachverhaltsfeststellungen gemäß den §§ 9 und 10 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (§ 7 Abs. 4);
9. Anträge der Landesregierung auf Zustimmung zu überplanmäßigen Mittelverwendungen bei Gefahr in Verzug gemäß Art. 19a Abs. 5 Z 2 L-VG;
10. (Anm.: entfallen)
11. Vorschläge für den Landesfinanzrahmen gemäß Art. 64 Abs. 1 LV-G.
(4) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Landtages insbesondere:
1. Wahlen;
2. Anfragen und Anfragebeantwortungen;
3. Aktuelle Stunde.
(5) Gegenstände der Verhandlung, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021, LGBl. Nr. 29/2026
§ 17 GeoLT 2005 · GeoLT 2005 · Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005
§ 17 Bekanntgabe und Zuweisung
…1) Die Präsidentin/Der Präsident hat die Gegenstände der Verhandlung gemäß § 16 ohne unnötigen Aufschub bekannt zu geben und in den Fällen des § 16 Abs. 1 einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen. (2) Die Bekanntgabe…
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