(1) Der Ausschuss hat das Ergebnis seiner Verhandlungen in einem Bericht an den Landtag zusammenzufassen. Dieser ist schriftlich einzubringen (Schriftlicher Bericht), soweit der Ausschuss nicht anderes beschließt.
(2) Wenn eine Minderheit von wenigstens zwei Mitgliedern ein abgesondertes Gutachten abgeben will, hat sie das Recht, einen besonderen schriftlichen Bericht (Minderheitsbericht an den Landtag) einzubringen. Minderheitsberichte sind so rechtzeitig einzubringen, dass sie gleichzeitig mit den Hauptberichten veröffentlicht werden können.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Der Ausschuss kann, solange der Bericht nicht eingebracht ist, seine Beschlüsse jederzeit abändern (Reassumierung). Die Stimmenzahl, mit der ein Beschluss geändert wurde, darf nicht geringer sein als jene, mit welcher der abzuändernde Beschluss gefasst wurde. Ist die Stimmenzahl, mit welcher der frühere Beschluss gefasst wurde, nicht mehr festzustellen, so ist zur Abänderung des Beschlusses die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder nötig.
(5) Sobald der Bericht eingebracht ist, kann er nur mit Zustimmung des Landtages zurückgenommen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
Rückverweise
GeoLT 2005 · Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005
§ 22 Selbstständige Anträge von Ausschüssen
…das Recht, Selbstständige Anträge einzubringen, die mit dem im Ausschuss behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Auf diesen Gegenstand ist im Bericht gemäß § 36 hinzuweisen. (2) Der Ausschuss kann zu Anträgen gemäß Abs. 1 eine Stellungnahme der Landesregierung einholen. § 30 Abs. 1 gilt sinngemäß.…
§ 43 Berichterstattung der Ausschüsse
…1) Eine mündliche Berichterstattung über schriftlich vorliegende Ausschuss- und Minderheitsberichte gemäß § 36 hat nicht zu erfolgen. Die Beratung der Minderheitsberichte erfolgt am Ende der Tagesordnung, doch kann bei Festsetzung der Tagesordnung, wenn kein Einspruch erfolgt, hievon abgesehen…
§ 27 Verhandlungsschriften der Ausschüsse
…enthalten die Zuweisungen der Geschäftsstücke, ferner alle im Verlaufe der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, die gefassten Beschlüsse, die angemeldeten Minderheitsberichte (§ 36 Abs. 2) und, wenn dies der Ausschuss beschließt, auch eine auszugsweise Darstellung der Verhandlungen. Zu diesem Zwecke wird der Ton aufgezeichnet. (4) Eine Verhandlungsschrift…