(1) Jeder Ausschuss hat das Recht, Selbstständige Anträge einzubringen, die mit dem im Ausschuss behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Auf diesen Gegenstand ist im Bericht gemäß § 36 hinzuweisen.
(2) Der Ausschuss kann zu Anträgen gemäß Abs. 1 eine Stellungnahme der Landesregierung einholen. § 30 Abs. 1 gilt sinngemäß.
Rückverweise
GeoLT 2005 · Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005
§ 22 Selbstständige Anträge von Ausschüssen
(1) Jeder Ausschuss hat das Recht, Selbstständige Anträge einzubringen, die mit dem im Ausschuss behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Auf diesen Gegenstand ist im Bericht gemäß § 36 hinzuweisen. (2) Der Ausschuss kann zu Anträgen gemäß Abs. 1 eine Stellungnahme der Landesregi…
§ 18 Gesetzesvorschläge
…Recht, ein Gutachten über die finanziellen Auswirkungen des zu beratenden Gesetzesvorschlages einschließlich dazu eingebrachter Abänderungs- und Zusatzanträge sowie Selbstständiger Anträge des Ausschusses gemäß § 22 von der Landesregierung, dem Landesrechnungshof oder einer anderen Auskunftsperson (-stelle) einzuholen. Dieses Gutachten ist innerhalb einer vom Ausschuss vorzusehenden angemessenen Frist einzubringen. (5) Bis zum…