§ 22 Selbstständige Anträge von Ausschüssen
In Kraft seit 25. Oktober 2005
Up-to-date
(1) Jeder Ausschuss hat das Recht, Selbstständige Anträge einzubringen, die mit dem im Ausschuss behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Auf diesen Gegenstand ist im Bericht gemäß § 36 hinzuweisen.
(2) Der Ausschuss kann zu Anträgen gemäß Abs. 1 eine Stellungnahme der Landesregierung einholen. § 30 Abs. 1 gilt sinngemäß.
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