(1) Dem Ausschuss für Vereinbarungen und Staatsverträge (Art. 23 Abs. 6 L-VG) obliegt insbesondere:
1. die Beratung und Beschlussfassung der Berichte
a) der Landesregierung über Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß Art. 8 Abs. 3 L-VG und
b) der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes über die beabsichtigte Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß Art. 9 Abs. 2 L-VG;
2. die Vorberatung von Regierungsvorlagen betreffend den Abschluss
a) von Vereinbarungen gemäß Art. 8 Abs. 4 L-VG und
b) von Staatsverträgen gemäß Art. 9 Abs. 5 L-VG.
(2) Dem Ausschuss kommt hinsichtlich der in Abs. 1 Z 1 genannten Aufgaben eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zu. Der Ausschuss kann jedoch auch in diesen Fällen den Landtag befassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016
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