§ 97 Gültiger und ungültiger Stimmzettel
In Kraft seit 01. Juli 1992
Up-to-date
Für die Gültigkeit des Stimmzettels gilt § 62 Abs. 2 und 3, für die Ungültigkeit des Stimmzettels § 64 Abs. 2 und für die Beurteilung mehrerer amtlicher Stimmzettel in einem Wahlkuvert § 65 sinngemäß.
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