§ 96 Amtlicher Stimmzettel für die Volksabstimmung — GemWO 1992
(1) Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bezirkswahlbehörde hergestellt werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat dem Format DIN A5 zu entsprechen und hat die Bezeichnung “Amtlicher Stimmzettel” und “Volksabstimmung” mit Beifügung des Tages sowie die Frage “Soll NN als Bürgermeister abgesetzt werden?” und darunter die Worte “Ja” oder “Nein” jeweils daneben mit einem Kreis, im übrigen die aus dem Muster Anlage 8 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Bezirksverwaltungsbehörden im Wege der Gemeinde den örtlichen Wahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde zusätzlich einer Reserve von 5 v.H. zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
§ 96 GemWO 1992 · GemWO 1992 · Gemeindewahlordnung 1992
§ 96 Amtlicher Stimmzettel für die Volksabstimmung
…§ 96 Amtlicher Stimmzettel für die Volksabstimmung (1) Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bezirkswahlbehörde hergestellt werden. (2) Der amtliche Stimmzettel hat dem Format DIN…
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