(1) Das Recht der Volksabstimmung im Sinne dieses Gesetzes ist das Recht der Gemeindemitglieder zu entscheiden, ob ein von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählter Bürgermeister abgesetzt werden soll.
(2) Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn sie der Gemeinderat aufgrund eines schriftlichen Antrages, der vom Bürgermeister in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen ist, mit Zweidrittelmehrheit verlangt. Durch einen derartigen Beschluß ist der Bürgermeister an der ferneren Ausübung seines Amtes nicht verhindert. Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters muß von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein.
(3) Während der Beratung und Beschlußfassung nach Abs. 2 hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen.
Rückverweise
GemWO 1992 · Gemeindewahlordnung 1992
§ 92 Verlangen einer Volksabstimmung
(1) Das Recht der Volksabstimmung im Sinne dieses Gesetzes ist das Recht der Gemeindemitglieder zu entscheiden, ob ein von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählter Bürgermeister abgesetzt werden soll. (2) Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn sie der Gemeinderat aufgrund ei…
§ 89 Amtsverlust des Bürgermeisters
…der Gemeinde gewählter Bürgermeister verliert unbeschadet der Bestimmungen des § 88 Abs. 1 sein Amt als Bürgermeister, wenn er durch Volksabstimmung (§ 92 ff) abgesetzt wird. (2) Ein vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählter Bürgermeister verliert unbeschadet der Bestimmungen des § 88 Abs. 1…