§ 83 Niederschrift über die Vorstandswahl
In Kraft seit 01. Juli 1992
Up-to-date
Über die Durchführung der Wahl des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Wahl sowie von sämtlichen anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfertigen und mit den Akten über die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates bei der Gemeinde zu hinterlegen ist.
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