§ 83 Niederschrift über die Vorstandswahl
In Kraft seit 01. Juli 1992
Up-to-date
§ 83 Niederschrift über die Vorstandswahl — GemWO 1992
Über die Durchführung der Wahl des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Wahl sowie von sämtlichen anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfertigen und mit den Akten über die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates bei der Gemeinde zu hinterlegen ist.
§ 83 GemWO 1992 · GemWO 1992 · Gemeindewahlordnung 1992
§ 83 Niederschrift über die Vorstandswahl
…§ 83 Niederschrift über die Vorstandswahl Über die Durchführung der Wahl des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Wahl sowie von sämtlichen anwesenden…
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