(1) Als gewählt ist derjenige anzusehen, auf welchen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfällt. Stimmzettel, die auf nicht wählbare Personen lauten oder die mehr als einen Namen einer wählbaren Person enthalten sowie Stimmzettel, die aus einem sonstigen Grund die Absicht des Wählers nicht eindeutig erkennen lassen, ferner leere Stimmzettel (Kuverts) sind ungültig. Stimmzettel, die auf den Familiennamen eines Gemeinderates lauten, sind gültig, wenn jede Verwechslung ausgeschlossen ist. Stimmzettel, die zwar mehrere Namen, jedoch nur einen wählbaren Bewerber enthalten, sind rücksichtlich dieses Bewerbers gültig.
(2) Kommt bei der ersten Abstimmung die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande, ist eine zweite Abstimmung vorzunehmen. Falls sich auch bei dieser nicht die nötige Stimmenmehrheit herausstellt, ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei dieser haben sich die Wählenden auf die beiden Personen zu beschränken, die bei der zweiten Abstimmung die relativ meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom an Jahren jüngsten Mitglied des Gemeinderates zu ziehende Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl auf andere Personen fällt, ist ungültig. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
(3) Lehnt der zum Bürgermeister Gewählte ausdrücklich die Annahme dieser Wahl ab, so ist die Wahl abzubrechen und binnen 14 Tagen neuerdings aufgrund derselben Bestimmungen zu veranlassen.
Rückverweise
GemWO 1992 · Gemeindewahlordnung 1992
§ 73 Engere Wahl des Bürgermeisters
…Wahl findet auch dann nicht statt, wenn beide Wahlwerber darauf verzichten, sich dieser Wahl zu stellen. In diesem Fall ist der Bürgermeister nach § 81 vom neu gewählten Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen. Der Verzicht ist bis spätestens am 9. Tag vor dem Tag der engeren Wahl…
§ 72 Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters
…keine wahlwerbende Partei eines Wahlwerbers für die Wahl des Bürgermeisters ein Mandat zum Gemeinderat nach § 70, so ist der Bürgermeister nach § 81 vom neu gewählten Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen.…
§ 44 Kundmachung der Wahlvorschläge
…38 Abs. 3) zur Gänze ersichtlich sein. (6) Ist kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen, so ist der Bürgermeister nach § 81 vom neu gewählten Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen. (7) Im Falle der Verschiebung der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters…
§ 77 Wiederholungswahlen,Vorzeitige Neuwahlen
…Jahres vor dem nach § 3 Abs. 2 Z 1 frühestmöglichen Wahltag endet. In diesem Fall ist der Bürgermeister nach § 81 vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen. (4) Auf die Wahl nach Abs. 2 und 3 erster Satz sind die §§…