§ 69 Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen — GemWO 1992
(1) Wenn Umstände eintreten, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, kann jede Wahlbehörde in ihrem Bereich das Wahllokal an einen anderen Ort verlegen, die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlegung des Wahllokals an einen anderen Ort und jede Verlängerung oder Verschiebung ist unverzüglich ortsüblich bekanntzumachen, aber auch durch Anschlag an dem Gebäude, in welchem sich das Wahllokal befindet, zu verlautbaren. Die Gemeindewahlbehörde ist hievon auf raschestem Weg zu verständigen.
(3) Wenn die Stimmabgabe bereits begonnen hatte oder wenn das Ermittlungsverfahren unterbrochen wurde, sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung oder des Ermittlungsverfahrens unter Verschluß zu nehmen und sicher zu verwahren.
§ 69 GemWO 1992 · GemWO 1992 · Gemeindewahlordnung 1992
§ 69 Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
…§ 69 Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen (1) Wenn Umstände eintreten, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, kann jede Wahlbehörde in ihrem Bereich…
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