§ 59 Ausfüllen des Stimmzettelsfür die Wahl des Gemeinderates
In Kraft seit 01. Juli 1992
Up-to-date
(1) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates jene Partei zu bezeichnen, die er wählen will.
(2) Jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates Wahlwerbern jener Partei, die erwählt, bis zu drei Vorzugsstimmen zu geben. Zwei davon kann er auf denselben Wahlwerber vereinen. Der Wähler gibt die Vorzugsstimmen, indem er in die auf dem Stimmzettel neben den Namen der Wahlwerber aufscheinenden Kästchen für jede Vorzugsstimme ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt.
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