§ 56 Wahlkuverts
In Kraft seit 01. Juli 1992
Up-to-date
(1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden.
(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen dürfen auf den Wahlkuverts nicht angebracht werden.
Rückverweise
GemWO 1992 · Gemeindewahlordnung 1992
§ 109 Strafbestimmungen
…Wahlbehörde zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung nicht befolgt (§ 51), 4. Wörter, Bemerkungen oder Zeichen auf Wahlkuverts anbringt (§ 56 Abs. 2), 5. unbefugt amtliche Stimmzettel (§§ 57, 73 Abs. 3 und 96) oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel…