(1) Um Personen die Ausübung des Wahlrechts vor dem Wahltag vor einer Wahlbehörde in der Gemeinde, in der sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, zu ermöglichen, hat der Bürgermeister mindestens eine Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 für jeden Ortsverwaltungsteil einzurichten, die für diese Personen am neunten Tag vor dem Wahltag zur Stimmabgabe zur Verfügung steht. Wahlkarten dürfen von diesen Wahlbehörden jedoch nicht entgegengenommen werden. Ebenso ist eine Stimmabgabe mit Wahlkarte nicht zulässig.
(2) Macht ein Wähler von seinem Stimmrecht vor dem Wahltag Gebrauch, so ist in das Abstimmungsverzeichnis der Name des Wählers unter fortlaufender Zahl und die fortlaufende Zahl des Wählerverzeichnisses und in der Rubrik „Anmerkung“ die Nummer des Wahlsprengels, in dessen Wählerverzeichnis der Wähler aufscheint, einzutragen. Gleichzeitig wird sein Name unter Hinzufügung des Vermerks „Vorgezogene Stimmabgabe“ in der Rubrik „Anmerkung“ im entsprechenden Wählerverzeichnis abgestrichen. Im Übrigen sind die Bestimmungen der §§ 51 bis 55 und § 66 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(3) Nach Ablauf der Wahlzeit muss die Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 die Urne entleeren, die abgegebenen ungeöffneten Wahlkuverts zählen und feststellen, ob die Zahl der abgegebenen Kuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler übereinstimmt. Stimmen die Zahlen nicht überein, so muss die Tatsache und der mutmaßliche Grund dafür in der Niederschrift festgehalten werden. Die Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 hat gemäß § 66 Abs. 10 eine Niederschrift abzufassen.
(4) Anschließend hat die Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 die ungeöffneten Wahlkuverts und die Niederschrift samt Beilagen in einem Umschlag oder einer vergleichbaren Umschließung zu verpacken und zu versiegeln. Auf der Verpackung ist die Anzahl der darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Die Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 hat sämtliche Wahlunterlagen einschließlich der ungeöffneten Wahlkuverts dem Bürgermeister zu übergeben. Die Übernahme der Unterlagen ist auf der Verpackung zu bestätigen. Der Bürgermeister hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Wahlunterlagen einschließlich der ungeöffneten Wahlkuverts unter Verschluss verwahrt werden. Am Wahltag sind diese Unterlagen der gemäß § 45 Abs. 2a bestimmten Wahlbehörde vor Beginn der Wahlhandlung gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung zu übergeben. Eine Ausfertigung ist für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
Rückverweise
GemWO 1992 · Gemeindewahlordnung 1992
§ 110 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Gemeindewahlordnung 1982, LGBl. Nr. 27, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43…
§ 45 Verfügungen der Gemeindewahlbehörde
…jede Sonderwahlbehörde nach § 8 Abs. 1 Z 2 eine Wahlbehörde im jeweiligen Ortsverwaltungsteil zu bestimmen, welcher die Wahlkuverts gemäß § 55b Abs. 4 vom Bürgermeister zu übergeben sind. Die Wahlkuverts der Sonderwahlbehörde nach § 8 Abs. 1 Z 2 sind in die…
§ 8 Sonderwahlbehörden
… 30a Abs. 2 letzter Satz eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern und 2. die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 55b vor dem Wahltag zu ermöglichen, wenigstens je eine Sonderwahlbehörde zu bilden. Die Festsetzung der Anzahl und die Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs der Sonderwahlbehörden sind vom Bürgermeister…