(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, wie Ansprachen an die Wähler, Verteilung von Wahlaufrufen und dergleichen, ferner jede Ansammlung von Menschen, sowie das Tragen von Waffen verboten.
(2) Vom Waffenverbot gemäß Abs. 1 sind die im Dienst befindlichen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen.
Rückverweise
GemWO 1992 · Gemeindewahlordnung 1992
§ 109 Strafbestimmungen
…1) Eine Übertretung begeht, wer 1. einen Wahlvorschlag unterzeichnet, ohne hiezu im Sinne dieses Gesetzes befugt zu sein, 2. den Verboten des § 48 über die Wahlwerbung, die Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen zuwiderhandelt, 3. die Anordnungen des Leiters der Wahlbehörde zur Aufrechterhaltung der Ruhe und…
§ 48 Verbotszonen
(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, wie Ansprachen an die Wähler, Verteilung von Wahlaufrufen und dergleichen, ferner jede Ansammlung von Menschen, sowie das Tragen von Waffen verboten. (2) Vom Waff…
§ 45 Verfügungen der Gemeindewahlbehörde
…am 19. Tag vor dem Wahltag ortsüblich, jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 48 Abs. 1 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung von Menschen und des Waffentragens mit dem Beifügen hinzuweisen, daß Übertretungen dieser Verbote bestraft werden. (5…