Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates durch eine schriftliche Erklärung ändern oder zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 48. Tage vor dem Wahltag bis 16 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen und von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, gefertigt sein. Die Vermehrung der Zahl der ursprünglich vorgeschlagenen Bewerber ist nicht zulässig.
Rückverweise
GemWO 1992 · Gemeindewahlordnung 1992
§ 110 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Gemeindewahlordnung 1982, LGBl. Nr. 27, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43…
§ 43 Entscheidung über die Wahlvorschläge
…des Gemeinderates sind die ungültigen Eintragungen zu streichen. (5) Änderungen von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates sind zurückzuweisen, wenn sie nicht dem § 34 entsprechen. (6) Entscheidungen nach Abs. 1 bis 5 sind dem Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Partei unter Angabe der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Gegen diese Entscheidungen ist…
§ 40 Zurückziehung eines Wahlvorschlagesfür die Wahl des Bürgermeisters
…sein. (2) Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters gilt als zurückgezogen, wenn die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates nach § 34 zurückgezogen hat.…