(1) Nach Beendigung der Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrundezulegen.
(3) Die Gemeinden haben den Wahlberechtigten nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (Abs. 1) und nach Vorliegen der Verfügungen der Gemeindewahlbehörde (§ 45) schnellstmöglich eine amtliche Wahlinformation im ortsüblichen Umfang zuzustellen, in der zumindest der Familienname und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, der Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, der Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal enthalten sind. Soweit technisch möglich hat die Wahlinformation auch einen durch die Datenverarbeitung des Zentralen Wählerregisters - ZeWaeR bei jeder Wahl für jeden Wahlberechtigten neu gebildeten Zahlencode zu enthalten.
Rückverweise
GemWO 1992 · Gemeindewahlordnung 1992
§ 27 Abschluss des Wählerverzeichnisses
(1) Nach Beendigung der Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen. (2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrundezulegen. (3) Die Gemeinden haben den Wahlberechtigten nach Abschluss des Wählerverzeichnisses (Abs. 1) und nach Vorlieg…
§ 110 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Gemeindewahlordnung 1982, LGBl. Nr. 27, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43…