(1) Über Berichtigungsanträge hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist (§ 21 Abs. 1) mit Bescheid zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023, findet Anwendung. Der Bescheid ist dem Antragsteller sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich nachweislich zuzustellen.
(2) Verspätet eingelangte Anträge sind von der Gemeindewahlbehörde zurückzuweisen.
GemWO 1992 · Gemeindewahlordnung 1992
§ 24 Entscheidung über Berichtigungsanträge
…§ 24 Entscheidung über Berichtigungsanträge (1) Über Berichtigungsanträge hat die Gemeindewahlbehörde binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist (§ 21 Abs. 1) mit Bescheid zu…
§ 25 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht
…dem Beschwerdeführer und der oder dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (4) § 23 Abs. 2 und 3 sowie § 24 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.…
§ 26 Richtigstellung des Wählerverzeichnisses
…§ 26 Richtigstellung des Wählerverzeichnisses Erfordert die Entscheidung (§§ 24 und 25 Abs. 3) eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter…
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