(1) Innerhalb der Einsichtsfrist (§ 21 Abs. 1) kann jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, und jeder Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in der Gemeinde in Anspruch nimmt, unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter mündlich durch persönliches Erscheinen oder schriftlich einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses einbringen.
(2) Berichtigungsanträge sind, falls sie schriftlich eingebracht werden, für jeden Einzelfall gesondert einzubringen. Berichtigungsanträge müssen beim Gemeindeamt (Magistrat) vor Ablauf der Einsichtsfrist eingebracht werden oder einlangen.
(3) Hat der Berichtigungsantrag das Aufnahmebegehren eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1 Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von der Gemeinde entgegenzunehmen und weiterzuleiten.
(4) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, hievon spätestens am Tag nach dem Einlangen des Antrags unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe nachweislich zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, mündlich oder schriftlich Einwendungen an die Gemeindewahlbehörde zu erheben. Einwendungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung beim Gemeindeamt (Magistrat) einlangen oder vorgebracht werden.
(5) Die Namen der Antragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnis.
(6) Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums anhängigen Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerevidenz gemäß dem Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1995, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Bestimmungen der §§ 23 bis 25 dieses Gesetzes anzuwenden.
Rückverweise
GemWO 1992 · Gemeindewahlordnung 1992
§ 110 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Gemeindewahlordnung 1982, LGBl. Nr. 27, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43…
§ 23 Berichtigungsverfahren
…gegen die Wählerevidenz gemäß dem Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1995, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Bestimmungen der §§ 23 bis 25 dieses Gesetzes anzuwenden.…
§ 21 Auflegung des Wählerverzeichnisses
…für die Einsichtnahme bestimmten Stunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Berichtigungsanträge eingebracht werden können, und die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 und 2 zu enthalten. (3) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Berichtigungsverfahrens oder einer…