LandesrechtBurgenlandLandesesetzeGemeindewahlordnung 1992§ 14

§ 14Beschlussfähigkeit der örtlichen Wahlbehörden

In Kraft seit 19. Februar 2025
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(1) Die örtlichen Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der berufenen Beisitzer oder Ersatzbeisitzer anwesend sind. Wahlbehörden, bei denen gemäß § 11 Abs. 4 eine Berufung nicht stattgefunden hat, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens die Hälfte der berufenen Beisitzer oder vertretungsbefugten Ersatzbeisitzer, wenigstens zwei Beisitzer oder vertretungsbefugte Ersatzbeisitzer, anwesend sind.

(2) Die örtlichen Wahlbehörden entscheiden mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(3) Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn die Beisitzer, für die sie als Ersatzbeisitzer bestellt sind, an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

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