§ 13 Konstituierung der örtlichen Wahlbehörden — GemWO 1992
(1) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden örtlichen Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.
(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes über Aufforderung des Vorsitzenden der Wahlbehörde durch die Worte „Ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
§ 13 GemWO 1992 · GemWO 1992 · Gemeindewahlordnung 1992
§ 13 Konstituierung der örtlichen Wahlbehörden
…§ 13 Konstituierung der örtlichen Wahlbehörden (1) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden örtlichen Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten. (2…
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