§ 108 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 01. Juli 1992
Up-to-date
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind, unbeschadet der Zuständigkeiten der Landesregierung, der Landeswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden und mit Ausnahme der Strafbestimmungen, solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
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