§ 107 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 19. Februar 2025
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§ 107 Sprachliche Gleichbehandlung — GemWO 1992
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen und Formulierungen in diesem Gesetz beziehen sich immer auf alle Geschlechter. Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Personen anderen Geschlechts ausgeübt werden, so kann die jeweilige Form der Bezeichnung, die für die entsprechende Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.
§ 107 GemWO 1992 · GemWO 1992 · Gemeindewahlordnung 1992
§ 107 Sprachliche Gleichbehandlung
…§ 107 Sprachliche Gleichbehandlung Geschlechtsspezifische Bezeichnungen und Formulierungen in diesem Gesetz beziehen sich immer auf alle Geschlechter. Wenn Funktionen nach diesem Gesetz von Personen anderen Geschlechts ausgeübt…
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