LandesrechtBurgenlandLandesesetzeGemeindewahlordnung 1992§ 105

§ 105Schriftliche Anbringen

In Kraft seit 01. Juli 1992
Up-to-date

Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegrafisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

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