Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften und Urkunden sind von den Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinden befreit.
GemWO 1992 · Gemeindewahlordnung 1992
§ 104c Gebührenbefreiung
…§ 104c Gebührenbefreiung Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften und Urkunden sind von den Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinden befreit.…
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