Die Kosten des Wahlverfahrens müssen, wenn sie bei den Gemeinden entstehen, von diesen getragen werden. Die sonstigen Kosten des Wahlverfahrens trägt das Land Burgenland. Wenn die Beschaffung der zur Durchführung des Wahlverfahrens erforderlichen Drucksorten durch das Land Burgenland erfolgt, sind die dabei entstehenden Kosten von den Gemeinden dem Land Burgenland anteilsmäßig nach der Anzahl der endgültig Wahlberechtigten zu ersetzen und werden von den Ertragsanteilen abgezogen.
GemWO 1992 · Gemeindewahlordnung 1992
§ 104b Wahlkosten
…§ 104b Wahlkosten Die Kosten des Wahlverfahrens müssen, wenn sie bei den Gemeinden entstehen, von diesen getragen werden. Die sonstigen Kosten des Wahlverfahrens trägt das Land Burgenland…
§ 57 Amtlicher Stimmzettel
…Herstellung der amtlichen Stimmzettel nach Abs. 1 und der Musterstimmzettel (§ 58) sind vom Land vorzuschießen und von den Gemeinden gemäß § 104b rückzuerstatten.…
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