§ 104b Wahlkosten
In Kraft seit 19. Februar 2025
Up-to-date
§ 104b Wahlkosten — GemWO 1992
Die Kosten des Wahlverfahrens müssen, wenn sie bei den Gemeinden entstehen, von diesen getragen werden. Die sonstigen Kosten des Wahlverfahrens trägt das Land Burgenland. Wenn die Beschaffung der zur Durchführung des Wahlverfahrens erforderlichen Drucksorten durch das Land Burgenland erfolgt, sind die dabei entstehenden Kosten von den Gemeinden dem Land Burgenland anteilsmäßig nach der Anzahl der endgültig Wahlberechtigten zu ersetzen und werden von den Ertragsanteilen abgezogen.