LandesrechtBurgenlandLandesesetzeGemeindewahlordnung 1992§ 104b

§ 104bWahlkosten

In Kraft seit 19. Februar 2025
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Die Kosten des Wahlverfahrens müssen, wenn sie bei den Gemeinden entstehen, von diesen getragen werden. Die sonstigen Kosten des Wahlverfahrens trägt das Land Burgenland. Wenn die Beschaffung der zur Durchführung des Wahlverfahrens erforderlichen Drucksorten durch das Land Burgenland erfolgt, sind die dabei entstehenden Kosten von den Gemeinden dem Land Burgenland anteilsmäßig nach der Anzahl der endgültig Wahlberechtigten zu ersetzen und werden von den Ertragsanteilen abgezogen.

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