(1) Die Landesregierung errichtet zum Zwecke der Erfassung, Verwaltung und Evidenz der Gemeinden und Gemeinderäte im Burgenland, zur Führung der Listen der Ersatzmitglieder, zur Erfassung, Verwaltung und Evidenz der Wahlbehörden samt Vertrauenspersonen gemäß § 11 Abs. 4a, der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 1 und der Wahlzeugen, zur Erfassung der Wahlergebnisse sowie zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Aufsichtsbehörde eine Datenbank. Diese trägt die Bezeichnung „Gemeinderatsdatenbank“. Die bezeichnete Datenbank dient den Wahlbehörden zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben.
(2) Die Gemeinden (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gemeinderat), die Gemeindewahlbehörden, die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Magistrate), die Bezirkswahlbehörden, die Landeswahlbehörde und die Landesregierung sind verpflichtet, die Daten gemäß Abs. 5 auf elektronischem Weg in diese Datenbank einzubringen und die von ihnen erhobenen und erfassten Daten regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, erforderlichenfalls zu ergänzen oder zu berichtigen. Alle Änderungen in der Zusammensetzung der Gemeinderäte und Gemeindevorstände (Stadtsenate) sind mittels Datenbank im Wege der Bezirkshauptmannschaften, bei den Freistädten Eisenstadt und Rust unmittelbar, der Landesregierung zu berichten.
(3) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/697 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (im Folgenden: DSGVO), obliegt den Behörden gemäß Abs. 2 hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Eine betroffene Person kann ihre Rechte nach der DSGVO bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen. Die Verantwortlichen haben organisatorische und technische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und das Protokollieren der Zugriffe vorzusehen. Weiters hat die Landesregierung ein Berechtigungs- und Löschkonzept in Bezug auf die Erfassungs-, Einsichts- und Bearbeitungsrechte und Löschpflichten der Behörden gemäß Abs. 2 zu erstellen. Dieses hat die entsprechenden Rechte und Pflichten auf den jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich der Behörden gemäß Abs. 2 zu beschränken.
(4) In der Datenbank werden die in Abs. 5 genannten Daten der folgenden Personen erfasst:
1. Personen mit Parteifunktion:
a) Mitglieder der Wahlbehörden, Vertrauenspersonen gemäß § 11 Abs. 4a
b) Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 1
c) Wahlzeugen
d) Zustellungsbevollmächtigte
2. Wahlwerber:
a) Bürgermeisterkandidat
b) Gemeinderatskandidat
3. Mandatare, Verwaltungsfunktion:
a) Gemeinderäte (Bürgermeister, Vizebürgermeister, Stadtsenatsmitglied, Stadtrat, Gemeindevorstand, Gemeinderat, § 15a Ersatzmitglied gemäß der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 18/2022), und deren Urlaubsvertretungen
b) Ersatzmitglieder
c) Delegierte (Delegierter der Gemeinde in Verbänden)
d) Ortsvorsteher
e) Mitglieder der Ortsausschüsse
f) Umweltgemeinderat
g) Jugendgemeinderat
h) Gemeindejugendreferent
i) Mitglieder des Prüfungsausschusses
j) Mitglieder in weiteren Ausschüssen
k) Amtsleiter
l) Gemeindekassier ohne Gemeinderatsmandat
m) Gemeindekassier mit Gemeinderatsmandat
(5) Von der Datenverarbeitung betroffene Datenkategorien sind:
1. Personenbezogene Daten: Identifikationsnummer, Titel, Familienname, Vorname(n), Geburtsdatum, Geschlecht, Berufsbezeichnung, Adresse (Hauptwohnsitz und weiterer Wohnsitz), Parteizugehörigkeit nach Bekanntgabe, Reihungsnummer im Wahlvorschlag, Reihenfolge im Wahlergebnis, Wahlpunkte, Vorzugsstimmen, Verwaltungsfunktion (Amtsleiter, Kassier ohne Mandat), politische Funktion (Kandidat oder Zustellungsbevollmächtigter), Zusatzfunktionen (Funktion aufgrund des Mandats), Zeitraum der aktiven Funktion, Erreichbarkeitsdaten (Telefonnummer, E-Mailadresse, Telefaxnummer) und Daten zur Bankverbindung der Mitglieder der Wahlbehörden und der Vertrauenspersonen gemäß § 11 Abs. 4a
2. Bezirke und Gemeinden
3. Wahlergebnisse (Parteistimmen, Vorzugsstimmen)
4. Wahlbehörden
5. Sprengel
6. Wahllokale
7. Formulare
8. Parteien: eingebrachte Wahlvorschläge, Zugehörigkeit zur Landespartei
(6) Übermittlungsempfänger sind:
1. Gemeinden
2. Gemeindewahlbehörden
3. Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Magistrate)
4. Bezirkswahlbehörden
5. Landesregierung
6. Landeswahlbehörde
7. Externe bei statistischer Auswertung von öffentlichen Daten (ohne Zugriffsberechtigung)
(7) Die Landesregierung hat in einer Verordnung die technische Umsetzung sowie die Vorgehensweise im Falle eines Ausfalls der Datenbank festzulegen.
(8) Mit Ausnahme der Daten gemäß Abs. 5 Z 3, sind die Daten, soweit diese nicht gemäß den Bestimmungen des Burgenländischen Archivgesetzes - Bgld. ArchivG, LGBl. Nr. 89/2020, in der jeweils geltenden Fassung, länger aufzubewahren sind, nach Ablauf der in § 74 Abs. 8 festgelegten Frist, zu löschen. Die Daten gemäß Abs. 5 Z 3 sind, soweit diese nicht gemäß den Bestimmungen des Burgenländischen Archivgesetzes länger aufzubewahren sind, spätestens ein Jahr nach Beendigung der Funktionsperiode, auf die sich die Daten beziehen, zu löschen.
Rückverweise
GemWO 1992 · Gemeindewahlordnung 1992
§ 110 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Gemeindewahlordnung 1982, LGBl. Nr. 27, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43…
§ 104 Gemeinderatsdatenbank
(1) Die Landesregierung errichtet zum Zwecke der Erfassung, Verwaltung und Evidenz der Gemeinden und Gemeinderäte im Burgenland, zur Führung der Listen der Ersatzmitglieder, zur Erfassung, Verwaltung und Evidenz der Wahlbehörden samt Vertrauenspersonen gemäß § 11 Abs. 4a, der Vertrauenspersonen gemä…