§ 101 Verlautbarung des Abstimmungsergebnisses
In Kraft seit 01. Juli 1992
Up-to-date
Die Gemeindewahlbehörde hat das Abstimmungsergebnis unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist.
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