LandesrechtBurgenlandLandesesetzeGemeindewahlordnung 1992§ 101

§ 101Verlautbarung des Abstimmungsergebnisses

In Kraft seit 01. Juli 1992
Up-to-date

Die Gemeindewahlbehörde hat das Abstimmungsergebnis unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist.

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