§ 101 Verlautbarung des Abstimmungsergebnisses
In Kraft seit 01. Juli 1992
Up-to-date
§ 101 Verlautbarung des Abstimmungsergebnisses — GemWO 1992
Die Gemeindewahlbehörde hat das Abstimmungsergebnis unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist.
§ 101 GemWO 1992 · GemWO 1992 · Gemeindewahlordnung 1992
§ 101 Verlautbarung des Abstimmungsergebnisses
…§ 101 Verlautbarung des Abstimmungsergebnisses Die Gemeindewahlbehörde hat das Abstimmungsergebnis unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist.…
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