§ 1 Begriff und rechtliche Stellung — GemO
(1) Das Land Steiermark gliedert sich in Gemeinden (Ortsgemeinden). Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muß zu einer Gemeinde gehören. Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde können als Ortschaften bezeichnet werden, ohne daß ihnen Rechtspersönlichkeit zukommt.
(2) Die Grenzen der Gemeinden dürfen sich mit den Grenzen der politischen Bezirke nicht schneiden.
(3) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
(4) Der Gemeinderat kann den Verwaltungssprengel des Gemeindegebietes unterteilen (Ortsverwaltungsteil), wenn dies aus geographischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist und der Erleichterung der Verwaltung dient. Bei der Bildung solcher Ortsverwaltungsteile ist auf die Grenzen der Katastralgemeinden Rücksicht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019
§ 1 GemO · GemO · Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
§ 1 Begriff und rechtliche Stellung
…Erstes Hauptstück Die Gemeinde I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen (1) Das Land Steiermark gliedert sich in Gemeinden (Ortsgemeinden). Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4…
§ 40 Eigener Wirkungsbereich
…1) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im § 1 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in…
§ 4 Gemeindewappen, Ortsteilwappen
…1) Das Recht zur Führung von Gemeindewappen verleiht die Landesregierung auf Antrag der Gemeinde. Das Recht ist zu verleihen, wenn das Wappen mit dem Namen der…
§ 107 Inkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Gemeindeordnung 1959, LGBI. Nr. 41…
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