Zur Teilung einer Gemeinde in zwei oder mehrere Gemeinden ist nach Anhörung der Gemeinde ein Gesetz erforderlich. Wird zwischen den neugebildeten Gemeinden keine Einigung über die Vermögensauseinandersetzung erzielt, so entscheidet hierüber die Landesregierung nach Maßgabe der hiebei auszugleichenden Interessen und Belastungsverschiebungen.
§ 6 GemO · GemO · Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
§ 6 Gebietsänderungen
…Gemeindegebiet (1) Gebietsänderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Grenzänderungen (§ 7), die Vereinigung von Gemeinden (§ 8), die Teilung einer Gemeinde (§ 9), die Neubildung und Aufteilung einer Gemeinde (§ 10). (2) Gebietsänderungen nach Abs. 1 dürfen nur aus Gründen der durch dieses Gesetz geregelten öffentlichen…
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