(1) Gebietsänderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Grenzänderungen (§ 7), die Vereinigung von Gemeinden (§ 8), die Teilung einer Gemeinde (§ 9), die Neubildung und Aufteilung einer Gemeinde (§ 10).
(2) Gebietsänderungen nach Abs. 1 dürfen nur aus Gründen der durch dieses Gesetz geregelten öffentlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die geografische Lage der Gemeinde erfolgen, wobei jedenfalls darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass die Gemeinden fähig sind, ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Als öffentliche Interessen sind insbesondere wirtschaftliche, infrastrukturelle, raumordnungs- und verkehrspolitische, demografische oder finanzielle Gründe zu verstehen.
(3) Fallen dem Land Steiermark durch eine Änderung der Landesgrenze Gebietsteile zu, so hat, wenn nicht eine neue Gemeinde gebildet wird, die Landesregierung durch Verordnung nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 diese Gebietsteile einer oder mehreren angrenzenden Gemeinden zuzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 87/2013
§ 8 GemO · GemO · Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
§ 8 Vereinigung
…auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse mit Genehmigung der Landesregierung zu einer neuen Gemeinde vereinigen. (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 vorliegen. Die genehmigte Vereinigung ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren; die Genehmigung der Landesregierung ist auch für den Fall erforderlich, wenn zwischen Verlautbarung…
§ 7 Grenzänderungen
…aufhören, sind übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden und die Genehmigung der Landesregierung erforderlich. (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 vorliegen. Die genehmigte Grenzänderung ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren; die Genehmigung der Landesregierung ist auch für den Fall erforderlich, wenn zwischen Verlautbarung…
§ 11 Gemeinsame Bestimmungen
…in dem die Gebietsänderung wirksam wird. (4) Gebietsänderungen haben keine Auswirkungen auf die Fortführung der Tätigkeit der betroffenen Gemeinden. Gebietsänderungen, ausgenommen solche nach § 6 Abs. 3, dürfen nur mit Beginn eines Kalenderjahres in Geltung gesetzt werden. Sie sind im Landesgesetzblatt kundzumachen. (5) Die mit der Gebietsänderung verbundenen Kosten…
§ 15 Zusammensetzung des Gemeinderates, Fraktionsvorsitzende
… 8 entstandenen neuen Gemeinde, ergibt sich aus der Zusammenrechnung der gemäß Abs. 2 bestimmten Einwohnerzahlen der bisherigen Gemeinden. Bei sonstigen Gebietsänderungen gemäß § 6, ausgenommen Grenzänderungen, ist bei der Bestimmung der Einwohnerzahl unter Beachtung des Abs. 2 der Bevölkerungsstand der betroffenen Gemeinden und/oder Gebietsteile zu berücksichtigen. (3) Die…
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