(1) Zwei oder mehrere angrenzende Gemeinden können sich auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse mit Genehmigung der Landesregierung zu einer neuen Gemeinde vereinigen.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 vorliegen. Die genehmigte Vereinigung ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren; die Genehmigung der Landesregierung ist auch für den Fall erforderlich, wenn zwischen Verlautbarung und Rechtswirksamkeit der Vereinigung eine Aufhebung oder Abänderung der beschlossenen Maßnahme durch Gemeinderatsbeschluss oder eine dem Gemeinderatsbeschluss gleichzuhaltende Entscheidung erfolgt.
(3) Zur Vereinigung von zwei oder mehreren angrenzenden Gemeinden gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Gesetz erforderlich.
(4) Die Vereinigung hat den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der betroffenen Gemeinden auf die neue Gemeinde zur Folge.
(5) Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung in den bisherigen Gemeinden anhängige Verwaltungsverfahren sind zunächst vom gemäß § 11 Abs. 1 eingesetzten Regierungskommissär und ab Angelobung des Bürgermeisters der neu geschaffenen Gemeinde von den ab diesem Zeitpunkt zuständigen Gemeindebehörden weiterzuführen.
(6) Die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung bestehenden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Dienstverhältnisse zu einer der bisherigen Gemeinden gelten als entsprechende Dienstverhältnisse zur neu geschaffenen Gemeinde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 87/2013
§ 4 GemO · GemO · Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
§ 4 Gemeindewappen, Ortsteilwappen
…gegen jederzeitigen Widerruf gestatten, wenn dies im Interesse der Gemeinde gelegen ist. (5) Gemeindewappen von Gemeinden, die auf Grund von Gebietsänderungen gemäß §§ 8 und 10 Abs. 2 untergehen, gelten nicht mehr als kommunale Hoheitszeichen. Das Gemeindewappen kann als Ortsteilwappen verwendet werden, wenn das Gemeindegebiet der bisherigen Gemeinde…
§ 6 Gebietsänderungen
…II. Abschnitt Gemeindegebiet (1) Gebietsänderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Grenzänderungen (§ 7), die Vereinigung von Gemeinden (§ 8), die Teilung einer Gemeinde (§ 9), die Neubildung und Aufteilung einer Gemeinde (§ 10). (2) Gebietsänderungen nach Abs. 1 dürfen nur aus…
§ 11 Gemeinsame Bestimmungen
…1) Für die gemäß §§ 8, 9 und 10 Abs. 1 neu geschaffenen Gemeinden hat die Landesregierung binnen sechs Monaten nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung Neuwahlen des Gemeinderates auszuschreiben. Bis…
§ 3 Voraussetzungen für die Verleihung der Bezeichnung „Stadtgemeinde“ oder „Marktgemeinde“
…sind. (3) Mit dem Recht zur Führung der Bezeichnung „Stadtgemeinde“ oder „Marktgemeinde“ sind keine weiteren Rechte verbunden. Bei Gemeindevereinigungen (§ 8) geht das Recht zur Führung der Bezeichnung „Stadtgemeinde“ bzw. „Marktgemeinde“ unabhängig von der Einwohnerzahl auf die neue Gemeinde über, wenn mindestens…
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