Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde (des Gemeindeverbands) zu unterrichten. Die Gemeinde ist verpflichtet die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfalle die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane der Gemeinde unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Die Aufsichtsbehörde kann auch durch besonders bevollmächtigte Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen.
Rückverweise
Bgld. GemO 2003 · Burgenländische Gemeindeordnung 2003
§ 92a Ordnungsstrafen
…einem Genehmigungsvorbehalt gemäß § 87 Abs. 2 unterliegen, ohne Einholung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, 13. die Verletzung der Auskunftspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde (§ 88) und 14. die Nichtvorlage von Verordnungen, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen sind (§ 89 Abs. 1). (2) Die wiederholte Ordnungswidrigkeit ist…