LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkische Gemeindeordnung 1967Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der GemeindeorganeIII. Abschnitt Geschäftsführung§ 60

§ 60§ 60

In Kraft seit 18. Dezember 2020
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