(1) Nach dem Ende des Haushaltsjahres ist vom Bürgermeister und Gemeindekassier (Rechnungsleger) der Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Rechnungsabschluss hat den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung der Gemeinden zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich zu erstellen. Er hat ein möglichst getreues, vollständiges und einheitliches Bild der Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnislage der Gemeinde zu vermitteln.
(2) Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag (31. Dezember) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnungen aufzunehmen. Die Rechnungsleger haben den Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses schriftlich zu bestimmen; kommt es darüber zu keiner Einigung, geht die Entscheidung auf den Gemeindevorstand über, der darüber in seiner nächsten Sitzung einen Beschluss zu fassen hat. Der Stichtag ist im Rechnungsabschluss anzugeben.
(3) Über die Gebarung der von der Gemeinde verwalteten Sondervermögen (§ 71 Abs. 4 und 7) sind vom Bürgermeister Rechnungsabschlüsse nach den für sie geltenden Vorschriften zu erstellen; fehlen solche Vorschriften, sind die für den Rechnungsabschluss einer Gemeinde geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Rechnungsleger haben den Entwurf des Rechnungsabschlusses so zeitgerecht zu erstellen, dass dieser spätestens drei Monate nach dem Ende des Haushaltsjahres vom Gemeinderat beraten und beschlossen werden kann. Vor der Beratung ist der Entwurf des Rechnungsabschlusses zwei Wochen hindurch im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig mit der Auflage ist eine Ausfertigung samt Beilagen jedem Fraktionsvorsitzenden gemäß § 60 Abs. 4 zweiter Satz zu übermitteln.
(5) Die Auflage ist an der Amtstafel mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem Gemeindemitglied freisteht, gegen den Rechnungsabschluss innerhalb der Auflagefrist beim Gemeindeamt schriftliche Einwendungen einzubringen. Solche Einwendungen sind vom Gemeinderat vor Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses zu beraten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 15/2012, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 34/2020
§ 106e GemO · GemO · Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
§ 106e Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 96/2019, sonstige Bestimmungen
…§ 82, die Überschrift des Vierten Hauptstückes III. Abschnitt, § 84, § 85, § 87 Abs. 1 bis 3, § 88 in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014 sind für das Haushaltsjahr 2019 und den Rechnungsabschluss 2019 weiterhin anzuwenden. (5) (Anm.: entfallen) Anm.: in der…
§ 86 Aufgaben des Prüfungsausschusses
…mindestens vierteljährlich und bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters oder des Gemeindekassiers vorzunehmen. Der Prüfungsausschuss hat den Rechnungsabschluss innerhalb der Auflagefrist (§ 88 Abs. 4) in einer gesonderten Sitzung auf seine rechnerische Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu prüfen. Dies gilt sinngemäß auch für die Rechnungsabschlüsse…
§ 85 Gemeindekassier und Finanzbuchhaltung
…Buchhaltung ist so einzurichten und zu führen, dass sie in angemessener Zeit eine Prüfung zulässt und als Grundlage für die Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 88) herangezogen werden kann. (6) Die Gemeinde hat durch den Einsatz eines integrierten Informationsverarbeitungssystems (Haushaltsbuchführungssystem), eine ordnungsgemäße Haushaltsführung sicherzustellen. Insbesondere ist auf die ordnungsgemäße Erfassung und…
§ 106d Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 96/2019, Eröffnungsbilanz
…für das Haushaltsjahr 2020 eine Eröffnungsbilanz (erste Eröffnungsbilanz) zu erstellen. Die Eröffnungsbilanz umfasst ausschließlich die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung. Die Bestimmungen der §§ 88 und 89 gelten sinngemäß. Die Eröffnungsbilanz ist dem Gemeinderat gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss vorzulegen. (2) Die Eröffnungsbilanz hat zum Bilanzstichtag (1. Jänner 2020) unter…
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