(1) Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte Schriftführer. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei kommt mindestens ein Schriftführer zu. § 28 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(1a) Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Schriftführer.
(2) Verlangt die Mehrheit der Schriftführer gemäß Abs. 1 bzw. der Schriftführer gemäß Abs. 1a die Abfassung der Verhandlungsschrift durch einen Gemeindebediensteten, so hat der Bürgermeister für eine entsprechende Beauftragung zu sorgen. Die Verpflichtung des Bürgermeisters, des Ausschussobmanns und der Schriftführer zur Unterfertigung der Verhandlungsschrift bleibt dadurch unberührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 114/2020, LGBl. Nr. 43/2024
§ 60 GemO · GemO · Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
§ 60 Verhandlungsschrift über die Sitzungen des Gemeinderates
…die Verhandlungsschrift aufzunehmen. Den kurzen Text seiner Meinung hat das Gemeinderatsmitglied in der Sitzung zu formulieren. (3) Die Verhandlungsschrift ist von den Schriftführern (§ 53 Abs. 1) gemeinsam oder von einem Gemeindebediensteten (§ 53 Abs. 2) abzufassen. Die Verwendung einer akustischen Aufzeichnung ist dabei zulässig. Die Verhandlungsschrift…
§ 60a Verhandlungsschrift über die Sitzungen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse
…1) Über jede Sitzung des Gemeindevorstandes ist von einem Gemeindebediensteten (§ 53 Abs. 2) und über jede Sitzung eines Ausschusses ist vom Schriftführer (§ 53 Abs. 1a) oder von einem Gemeindebediensteten (§ 53…