(1) Die Geschäfte der Gemeinde werden durch das Gemeindeamt (Stadtamt) besorgt. Es besteht aus dem Bürgermeister als Vorstand sowie dem Leiter des Gemeindeamts (Amtmann) und den übrigen Bediensteten.
(2) Wird der Leiter des Gemeindeamts zum Bürgermeister gewählt, ruht während seiner Funktionsperiode als Bürgermeister seine Funktion als Leiter des Gemeindeamts. Er hat während der Funktionsperiode als Bürgermeister anstelle der Ausübung der Funktion als Leiter des Gemeindeamts andere Aufgaben zu besorgen. In seiner dienstrechtlichen Stellung tritt hiedurch keine Änderung ein. Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Gemeindebediensteten durch ein besonderes Gesetz geregelt.
Rückverweise
Bgld. GemO 2003 · Burgenländische Gemeindeordnung 2003
§ 97 Übergangsbestimmungen
…Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie können rückwirkend in Kraft gesetzt werden, jedoch frühestens mit dem im § 99 genannten Zeitpunkt. (5) § 47 Abs. 2 ist auf Amtsleiter, die vor dem 1. Jänner 2017 die Funktion als Bürgermeister ausgeübt haben, nicht anzuwenden. (6) Der ab dem…
§ 45 Verhandlungsschrift
…die Verhandlungsschrift aufzunehmen. Das Aufnahmebegehren ist während der Behandlung des Tagesordnungspunkts zu stellen. (3) Mit der Abfassung der Verhandlungsschrift ist der leitende Amtmann (§ 47) oder ein anderer Gemeindebediensteter oder ein vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestellter Schriftführer zu betrauen. (4) Die Verhandlungsschrift ist binnen acht Tagen nach der Sitzung…