LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkische Gemeindeordnung 1967Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der GemeindeorganeII. Abschnitt Wirkungskreis der Gemeindeorgane; Aufgaben des Ortsvorstehers und der Fachausschüsse§ 47

§ 47§ 47

In Kraft seit 01. Januar 2014
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