§ 42 § 42 Übertragener Wirkungsbereich
In Kraft seit 15. Dezember 1990
Up-to-date
Oö. GemO 1990
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Wirkungsbereich der Gemeinde § 39 Einteilung des Wirkungsbereiches
§ 42 § 42 Übertragener Wirkungsbereich
(1) Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.
(2) Die Bestrafung von Verwaltungsübertretungen ist eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches.
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