(1) Die Organe der Gemeinde sind
– der Gemeinderat (§ 15),
– der Gemeindevorstand (§ 18),
– der Bürgermeister (§ 19),
– der Gemeindekassier (§ 85),
– die Gemeindevorstandsmitglieder (§ 42 Abs. 3),
– die Verwaltungsausschüsse (§ 28) und
– die Fachausschüsse (§ 28), zu denen auch der Prüfungsausschuss (§§ 86 und 86a) zählt.
(2) Für die Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 71 Abs. 1) kann der Gemeinderat Verwaltungsausschüsse bestellen (§ 28 Abs. 1), wenn dies wegen der Größe oder Bedeutung der Unternehmung zweckmäßig ist. Das Beschlussrecht der Verwaltungsausschüsse beschränkt sich auf Gegenstände der Verwaltung dieser Unternehmungen.
(3) Zur Vorbereitung und Antragstellung über einzelne Angelegenheiten kann der Gemeinderat aus seiner Mitte Fachausschüsse bestellen (§ 28 Abs. 1).
(4) In Stadtgemeinden wird der Gemeindevorstand als Stadtrat und der Gemeindekassier als Finanzreferent bezeichnet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019
§ 49 GemO · GemO · Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
§ 49 Wirkungskreis der Verwaltungsausschüsse und Aufgaben der Fachausschüsse
…1) Die Verwaltungsausschüsse (§ 14 Abs. 2) haben bei der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 71 Abs. 1) die in § 44 Abs. 1 festgelegten…
§ 98a Aufsichtsbeschwerden
…1) Für Beschwerden über die Amtsführung von Gemeindeorganen (§ 14 Abs. 1) gilt vorbehaltlich Abs. 3 Folgendes: 1. Aufsichtsbeschwerden sind schriftlich bei der Aufsichtsbehörde einzubringen und müssen die Identität des Beschwerdeführers erkennen lassen…
§ 36 Mißtrauensvotum
…1) Der Bürgermeister, die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes und die Mitglieder der Ausschüsse (§ 14) bedürfen für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben des Vertrauens des Gemeinderates. (2) Der Gemeinderat kann dem Bürgermeister in geheimer Abstimmung…
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