GemO
Gliederung
(1) Ein Bürgermeister kann zur Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten dritten Lebensjahr sowie zur Pflege und Betreuung von Personen gemäß § 20 Abs. 7, auf die Ausübung seiner Funktion für die Dauer von einem Monat bis zu einem Jahr verzichten. Der befristete Funktionsverzicht ist schriftlich zu erklären. Der Verzicht hat den Zeitpunkt seines Beginns und Endes zu bezeichnen. Die Erklärung wird mit Einlangen im Gemeindeamt rechtswirksam; dies gilt sinngemäß für einen schriftlichen Widerruf der Erklärung.
(2) Ist der gemäß Abs. 1 auf die Ausübung seiner Funktion verzichtende Bürgermeister gleichzeitig Mitglied des Gemeinderates und verzichtet dieser länger als drei Monate, gilt die Erklärung gemäß Abs. 1 gleichzeitig als Erklärung gemäß § 29 Abs. 2a.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 122/2024
§ 31 GemO · GemO · Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
§ 31 Besetzung erledigter oder vorübergehend freier Stellen im Gemeinderat und im Gemeindevorstand
…besetzen. Ist der Bürgermeister vom Gemeinderat gemäß § 55 Abs. 3 länger als drei Monate freigestellt oder hat ein Bürgermeister gemäß § 32a auf sein Mandat länger als drei Monate verzichtet, so ist für die Zeit seiner Abwesenheit vorübergehend ein Bürgermeister nach den Bestimmungen des § 23…
§ 55 Anwesenheitspflicht, Ausnahmen
…nicht gefährdet wird. (3) Eine vom Bürgermeister beantragte Freistellung von seiner Funktion über einem Monat bis zu einem Jahr, ausgenommen die Gründe des § 32a, bewilligt der Gemeinderat. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 122/2024…
Rückverweise