(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben zu den Sitzungen pünktlich zu erscheinen und daran teilzunehmen (§ 33 Abs.2).
(2) Ausnahmen von der Verpflichtung des Abs. 1 bewilligt bis zu drei Monaten der Bürgermeister, darüber hinaus bis zu längstens einem Jahr der Gemeinderat. Bei der Bewilligung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beschlußfähigkeit des Gemeinderates nicht gefährdet wird.
(3) Eine vom Bürgermeister beantragte Freistellung von seiner Funktion über einem Monat bis zu einem Jahr, ausgenommen die Gründe des § 32a, bewilligt der Gemeinderat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 122/2024
§ 31 GemO · GemO · Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
§ 31 Besetzung erledigter oder vorübergehend freier Stellen im Gemeinderat und im Gemeindevorstand
…Gemeindevorstand. Die so erledigten Stellen sind unverzüglich nach den Bestimmungen des § 24 durch Wahl zu besetzen. (4) Wenn ein Gemeinderatsmitglied gemäß § 55 Abs. 2 über drei Monate freigestellt wird oder gemäß § 29 Abs. 2a auf sein Mandat befristet verzichtet, so ist der nächste…
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