(1) Die Mitglieder der vom Gemeinderat zu bestellenden Verwaltungs- und Fachausschüsse sind – soweit im Folgenden und in § 86a nicht anderes bestimmt ist – aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht zu wählen. Der Gemeinderat hat die Zahl der Ausschüsse, deren Wirkungsbereich sowie die Zahl der Ausschussmitglieder spätestens in der ersten Sitzung nach der konstituierenden Sitzung festzulegen. Spätere Abänderungsbeschlüsse sind jedoch zulässig. Jedem Ausschuss müssen mindestens drei Mitglieder angehören. Für die Ausschussmitglieder sind für den Fall der Verhinderung Ersatzmänner zu wählen.
(2) Für die Aufteilung der Mitglieder jedes Ausschusses auf die einzelnen Wahlparteien, für die mittels Stimmzettel vorzunehmenden Wahlen und für die Niederschrift gelten die Bestimmungen der §§ 22, 24 und 25 Abs. 1 sinngemäß. Der Gemeinderat kann einstimmig beschließen, die Wahl in die Ausschüsse durch Erheben der Hand durchzuführen. Für die Anfechtung der Wahlen gelten die Bestimmungen des § 27 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Rechtsmittelfrist mit dem auf die Wahl folgenden Tag beginnt.
(3) Jeder Ausschuß wählt in der vom Bürgermeister einzuberufenden konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Obmann, einen Obmannstellvertreter und einen Schriftführer.
(4) Jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei, die im jeweiligen Ausschuß nicht vertreten ist, hat eine Einladung zu den einzelnen Ausschußsitzungen zu erhalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019
§ 31 GemO · GemO · Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
§ 31 Besetzung erledigter oder vorübergehend freier Stellen im Gemeinderat und im Gemeindevorstand
…Stellen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind für die Dauer der Abwesenheit durch Wahl nach den Bestimmungen des § 24 bzw. der § 28 und § 86a zu besetzen. Ist der Bürgermeister vom Gemeinderat gemäß § 55 Abs. 3 länger als drei Monate freigestellt oder hat…
§ 20 Konstituierende Sitzung des Gemeinderates
…der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (§ 24) durchzuführen. Weiters kann die Zahl der Ausschüsse, deren Wirkungsbereich sowie die Zahl der jeweiligen Ausschußmitglieder (§ 28) festgelegt werden. Andere Tagesordnungspunkte können in der konstituierenden Sitzung nicht behandelt werden. (5) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates und die Wahl des Gemeindevorstandes sind durch…
§ 53 Schriftführer
…1) Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte Schriftführer. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei kommt mindestens ein Schriftführer zu. § 28 Abs. 2 gilt sinngemäß. (1a) Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Schriftführer. (2) Verlangt die Mehrheit der Schriftführer gemäß Abs. 1 bzw…
§ 14 Organe
…der Bürgermeister (§ 19), – der Gemeindekassier (§ 85), – die Gemeindevorstandsmitglieder (§ 42 Abs. 3), – die Verwaltungsausschüsse (§ 28) und – die Fachausschüsse (§ 28), zu denen auch der Prüfungsausschuss (§§ 86 und 86a) zählt. (2) Für die Verwaltung der wirtschaftlichen…
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