GemO
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Gesamtanzahl der Gemeindevorstandsmitglieder ist auf die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien mittels der Wahlzahl aufzuteilen.
(2) Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Parteisummen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben werden; unter jede dieser Summen wird die Hälfte, unter diese das Drittel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen geschrieben; hiebei sind auch Bruchteile zu berechnen. Die so ermittelten Zahlen werden zusammen mit den Parteisummen nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird und gleich große Zahlen so oft anzusetzen sind, als sie in den angeschriebenen Zahlenreihen vorkommen. Als Wahlzahl gilt bei drei zu vergebenden Gemeindevorstandssitzen die drittgrößte Zahl, bei fünf zu vergebenden Gemeindevorstandssitzen die fünftgrößte Zahl und bei sieben zu vergebenden Gemeindevorstandssitzen die siebentgrößte Zahl der so angeschriebenen Zahlen.
(3) Jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei erhält so viele Gemeindevorstandssitze, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(4) Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Wahlparteien auf einen Gemeindevorstandssitz den gleichen Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.
(5) Das Los ist von dem an Jahren jüngsten Gemeinderatsmitglied zu ziehen.
(6) Wenn alle Gemeinderatssitze einer Wahlpartei zugefallen sind, so fallen auch die zu vergebenden Gemeindevorstandssitze der betreffenden Wahlpartei zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999
§ 23 GemO · GemO · Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
§ 23 Wahl des Bürgermeisters
…Bürgermeister ist vom Gemeinderat auf Grund von schriftlichen Wahlvorschlägen mittels Stimmzettel mit absoluter Mehrheit zu wählen. Jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei, die gemäß § 22 Anspruch auf einen Gemeindevorstandssitz hat, kann einen Wahlvorschlag einbringen. Gültig eingebrachte Wahlvorschläge können während der gemäß Abs. 3 bis 5 durchzuführenden Wahlen…
§ 31 Besetzung erledigter oder vorübergehend freier Stellen im Gemeinderat und im Gemeindevorstand
…des Bürgermeisters, Gebundenheit an die Wahlpartei des Ausgeschiedenen. Entspricht die Zusammensetzung des Gemeindevorstandes nach der Wahl des Bürgermeisters nicht mehr den Bestimmungen des § 22, so verlieren die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes ihr Mandat im Gemeindevorstand. Die so erledigten Stellen sind unverzüglich nach den Bestimmungen des § 24 durch…
§ 20 Konstituierende Sitzung des Gemeinderates
…Mitglieder des Gemeinderates die Angelobung (§ 21) zu leisten. Sodann sind nach der Verteilung der Vorstandssitze auf die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien (§ 22) die Wahlen des Bürgermeisters (§ 23) und der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (§ 24) durchzuführen. Weiters kann die Zahl der Ausschüsse, deren Wirkungsbereich…
§ 28 Verwaltungs- und Fachausschüsse
…der Mitglieder jedes Ausschusses auf die einzelnen Wahlparteien, für die mittels Stimmzettel vorzunehmenden Wahlen und für die Niederschrift gelten die Bestimmungen der §§ 22, 24 und 25 Abs. 1 sinngemäß. Der Gemeinderat kann einstimmig beschließen, die Wahl in die Ausschüsse durch Erheben der Hand durchzuführen. Für die Anfechtung…