Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt; er muß unbeschadet der Bestimmungen des § 23 nicht dem Gemeinderat angehören, jedoch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und in den Gemeinderat wählbar sein. Seine Funktionsdauer beginnt mit der Angelobung (§ 26) und endet, sofern nicht eine Zurücklegung der Funktion erfolgt, mit der Angelobung des neuen Bürgermeisters.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/1997, LGBl. Nr. 29/2010
§ 57 GemO · GemO · Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
§ 57 Abstimmung
…als Ablehnung. (6) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (7) Der Bürgermeister stimmt nur dann mit, wenn er Mitglied des Gemeinderates ist (§ 19). Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999…
§ 18 Gemeindevorstand
…4) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes werden vom Gemeinderat für seine Funktionsdauer (§§ 17 und 24) gewählt; sie müssen, ausgenommen der Bürgermeister (§ 19), Mitglieder des Gemeinderates sein. (5) Die Vizebürgermeister müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/1997, LGBl. Nr. 1…
§ 38a Kleinregionen
…bis 6, § 7 Abs. 3, §§ 8 und 9, § 17 Abs. 2 und 3, §§ 19 bis 24 sowie der 5. Abschnitt des Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes (GVOG 1997). (4) Bei einer Kleinregion werden die Verbandsversammlung als Kleinregionsversammlung, der Verbandsvorstand als Kleinregionsvorstand…
§ 14 Organe
…Abschnitt Gemeindeorgane (1) Die Organe der Gemeinde sind – der Gemeinderat (§ 15), – der Gemeindevorstand (§ 18), – der Bürgermeister (§ 19), – der Gemeindekassier (§ 85), – die Gemeindevorstandsmitglieder (§ 42 Abs. 3), – die Verwaltungsausschüsse (§ 28) und – die Fachausschüsse…
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