§ 19 § 19 Funktionsperiode
In Kraft seit 15. Dezember 1990
Up-to-date
Oö. GemO 1990
Gliederung
I. HAUPTSTÜCK Die Gemeinde
5. Abschnitt Organe der Gemeinde § 17 Allgemeine Bestimmungen
§ 19 § 19 Funktionsperiode
(1) Die Funktionsperiode des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder.
(2) Der Gemeinderat kann mit Zweidrittelmehrheit jederzeit seine Auflösung beschließen. In diesem Fall sind die Bestimmungen des § 108 sinngemäß anzuwenden.
(3) Neuwahlen innerhalb der Wahlperiode haben keine Auswirkungen auf das Ende der Wahlperiode gemäß § 1 Abs. 1 O.ö. Kommunalwahlordnung.
(Anm: LGBl.Nr. 82/1996)
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