(1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister, dem Vizebürgermeister und dem Gemeindekassier, in Gemeinden mit über 3000 Einwohnern aus dem Bürgermeister, zwei Vizebürgermeistern, dem Gemeindekassier und einem weiteren Vorstandsmitglied und in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern aus dem Bürgermeister, zwei Vizebürgermeistern, dem Gemeindekassier und drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Für die Ermittlung der Anzahl der Gemeindevorstandsmitglieder gilt § 15 Abs. 2.
(3) Die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand.
(4) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes werden vom Gemeinderat für seine Funktionsdauer (§§ 17 und 24) gewählt; sie müssen, ausgenommen der Bürgermeister (§ 19), Mitglieder des Gemeinderates sein.
(5) Die Vizebürgermeister müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/1997, LGBl. Nr. 1/1999
§ 85 GemO · GemO · Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
§ 85 Gemeindekassier und Finanzbuchhaltung
…und Vizebürgermeister – oder einen Gemeindebediensteten mit seiner Vertretung schriftlich betrauen. Wird ein Gemeindebediensteter mit seiner Vertretung betraut, gehört dieser nicht dem Gemeindevorstand (§ 18) an; er hat aber das Recht, an Gemeindevorstandssitzungen teilzunehmen und zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. …
§ 14 Organe
…IV. Abschnitt Gemeindeorgane (1) Die Organe der Gemeinde sind – der Gemeinderat (§ 15), – der Gemeindevorstand (§ 18), – der Bürgermeister (§ 19), – der Gemeindekassier (§ 85), – die Gemeindevorstandsmitglieder (§ 42 Abs. 3), – die Verwaltungsausschüsse (§…
§ 36 Mißtrauensvotum
…Bürgermeisters zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt und seine Wiederwahl nicht ausgeschlossen. (3) Die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes können unbeschadet der Bestimmung des § 18 Abs. 4 nach den Bestimmungen des § 24 jederzeit durch andere Gemeinderatsmitglieder ersetzt werden. (4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß…
Rückverweise