(1) Zur Neubildung einer Gemeinde aus Gebietsteilen angrenzender Gemeinden ist nach Anhörung derselben ein Gesetz erforderlich.
(2) Zur Aufteilung einer Gemeinde auf zwei oder mehrere angrenzende Gemeinden ist nach Anhörung der Gemeinde ein Gesetz erforderlich.
(3) Wird zwischen den beteiligten Gemeinden keine Einigung über die Vermögensauseinandersetzung erzielt, so entscheidet hierüber die Landesregierung nach Maßgabe der hiebei auszugleichenden Interessen und Belastungsverschiebungen.
§ 6 GemO · GemO · Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
§ 6 Gebietsänderungen
…§ 7), die Vereinigung von Gemeinden (§ 8), die Teilung einer Gemeinde (§ 9), die Neubildung und Aufteilung einer Gemeinde (§ 10). (2) Gebietsänderungen nach Abs. 1 dürfen nur aus Gründen der durch dieses Gesetz geregelten öffentlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die geografische Lage der…
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